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   VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20   

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VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20 (https://dejure.org/2020,7972)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2020 - 15 E 1640/20 (https://dejure.org/2020,7972)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17. April 2020 - 15 E 1640/20 (https://dejure.org/2020,7972)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg PDF
  • Justiz Hamburg

    Art 8 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 2 Abs 1 CoronaVV HA, § 3 Abs 2 CoronaVV HA
    Corona-Virus; Versammlungsfreiheit; Infektionsschutz; Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung; praktische Konkordanz

  • lexcorona.de

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Versammlung "Pandemieschutz bleibt antirassistisch"

  • VG Hamburg PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Versammlung auf dem Johannes-Brahms-Platz darf unter Auflagen stattfinden

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Hamburg, 16.04.2020 - 17 E 1648/20

    Versammlung "Abstand statt Notstand - Verwaltungsrechtler*innen gegen die

    Auszug aus VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20
    Nach der hier lediglich möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer nicht davon aus, dass sich in einem Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der hier der Versammlung entgegenstehenden Vorschriften § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO erweisen wird (so tendenziell auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2020, 5 Bs 58/20; a.A. aber VG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2020, 17 E 1648/20).

    Die Gesetzesbestimmungen § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG (in der Fassung vom 27. März 2020, BGBl. 2020 I S. 587 ff., dazu BT-Drucks. 19/18111) dürften den Erlass der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als Rechtsgrundlage auch im Hinblick auf eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit noch tragen (vgl. ausführlich VG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2020, 3 E 1568/20, a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2020, 17 E 1648/20).

    Die beschließende Kammer teilt nicht die Ansicht der Kammer 17 des Verwaltungsgerichts Hamburg (VG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2020, 17 E 1648/20), wonach eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch Versammlungsverbote stets nur bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für elementare Rechtsgüter erlaubt sei, weshalb bloße Risiken, wie sie hier Gegenstand des Infektionsschutzes seien, ein Versammlungsverbot nicht zu tragen vermöchten.

  • VG Hamburg, 04.04.2020 - 3 E 1568/20

    Eilantrag gegen das aus der Corona-Rechtsverordnung folgende Versammlungsverbot

    Auszug aus VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20
    Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des Beschlusses der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. April 2020 (Az.: 3 E 1568/20), welcher einen ähnlich gelagerten Fall betrifft, sowie auf ihre eigenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

    Die Gesetzesbestimmungen § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG (in der Fassung vom 27. März 2020, BGBl. 2020 I S. 587 ff., dazu BT-Drucks. 19/18111) dürften den Erlass der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als Rechtsgrundlage auch im Hinblick auf eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit noch tragen (vgl. ausführlich VG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2020, 3 E 1568/20, a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2020, 17 E 1648/20).

    Nach summarischer Prüfung sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung - § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG - erfüllt (so auch eingehend VG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2020, 3 E 1568/20, und - nur zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. - Beschluss vom 27.3.2020, 14 E 1428/20, juris Rn. 47 ff.).

  • VG Hamburg, 27.03.2020 - 14 E 1428/20

    Eilantrag einer Betreiberin eines Trampolinparks gegen die

    Auszug aus VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20
    Nach summarischer Prüfung sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung - § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG - erfüllt (so auch eingehend VG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2020, 3 E 1568/20, und - nur zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. - Beschluss vom 27.3.2020, 14 E 1428/20, juris Rn. 47 ff.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie in der derzeitigen Situation - eine Inanspruchnahme nur der infizierten und damit als Störer einzustufenden Personen bereits daran scheitert, dass deren Störereigenschaft oftmals nicht bekannt ist, weil aufgrund der verhältnismäßig langen Inkubationszeit der Erkrankung, häufig symptomlos verlaufender Infektionen und zahlenmäßig eingeschränkter Testungen der Infektionsstatus eines wesentlichen Teils der Bevölkerung offen sein dürfte (VG Hamburg, Beschluss vom 27.3.2020, 14 E 1428/20, juris Rn. 51).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20
    Insbesondere in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Versammlungsfreiheit die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselementes (BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, BVerfGE 69, 315-372, "Brokdorf II", juris Rn. 66).
  • VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 CE 20.755

    Ausnahmegenehmigung zur Versammlung und Auflagen zur Vermeidung einer

    Auszug aus VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20
    Diesem Vorbringen kommt eine unmittelbare Aktualität zu, weshalb die Antragstellerin nicht auf eine Verschiebung der Versammlung auf einen ungewissen zukünftigen Zeitpunkt frühestens im Mai 2020 (nach Ablauf der - derzeitigen - Geltungsdauer der Verordnung am 30. April 2020, § 34 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) verwiesen werden kann (so auch BayVGH, Beschluss vom 9.4.2020, 20 CE 20.755).
  • VG Schwerin, 11.04.2020 - 15 B 487/20

    Ostermarschdemonstration unter Auflagen gestattet

    Auszug aus VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20
    In der vorliegenden Situation kann effektiver Rechtsschutz nur gewährleistet werden, indem das Gericht selbst die Einzelheiten der Durchführung ("Wie") der Versammlung bestimmt (so auch VG Schwerin, Beschluss vom 11.4.2020, 15 B 487/20 SN).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2000 - 13 S 2540/99

    Sicherung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Duldung

    Auszug aus VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20
    In solchen Fällen einer zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache muss das Gericht selbst die erforderliche und bisher nicht fehlerfrei durchgeführte Abwägung vornehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2000, 13 S 2540/99, juris Rn. 3, Eyermann/Happ, 15. Auflage 2019, VwGO § 123 Rn. 66).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20
    Das Bundesverfassungsgericht verwendet in seiner Fraport-Entscheidung (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226-278, juris Rn. 90) den Begriff der unmittelbaren Gefahr allein in Abgrenzung zur bloßen Belästigung Dritter.
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20
    Selbst ein schwerwiegender Grundrechtseingriff verstößt nicht gegen die Wesensgehaltsgarantie, solange gewichtige Schutzinteressen Dritter den Eingriff zu legitimieren vermögen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (BVerfG, Urteil vom 5.2.2004, 2 BvR 2029/01, juris Rn. 92).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20
    Dass in Hamburg derzeit nur ungefähr 0, 2 % der Bevölkerung infiziert sind bzw. waren, steht Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nicht entgegen, weil diese sich auch gegen Nichtstörer richten dürfen (BVerwG, Urteil vom 22.3.2012, 3 C 16/11, BVerwGE 142, 205-219, juris Rn. 26), zu denen nicht mit SARS-CoV-2 infizierte Personen zählen.
  • BVerfG, 15.04.2020 - 1 BvR 828/20

    Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen Versammlungsverbot

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • OVG Thüringen, 10.04.2020 - 3 EN 248/20

    Corona- Pandemie: Generelles Versammlungsverbot noch gerechtfertigt

  • OVG Hamburg, 16.04.2020 - 5 Bs 58/20

    Keine "VerwaltungsrechtlerInnen"-Demonstration im Bannkreises der Hamburgischen

  • OVG Sachsen, 16.12.2021 - 3 C 20/20

    Corona; Versammlung; Mindestabstand; Genehmigung

    Es handelte sich daher bei dem Genehmigungsvorbehalt damit nicht um einen Verstoß gegen den Wesensgehalt des Versammlungsgrundrechts (so auch VG München, Beschl. v. 15. Mai 2021 - M 13 E 20.2046 -, juris Rn. 24 f. m. w. N.; VG Hamburg, Beschl. V. 17. April 2020 - 15 E 1640/20 -, juris Rn. 25 ff. m. w. N.).
  • VG Cottbus, 12.05.2020 - 3 L 215/20

    Versammlung "Aufhebung der Lockdown-Maßnahmen" darf stattfinden

    Ein solches in einem Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgendes Begehren ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend zu machen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17. April 2020 - 15 E 1640/20 -, juris Rn. 16).

    Denn Inhalt und Zeitpunkt einer Versammlung sind grundsätzlich vom Versammlungsleiter zu bestimmen und können nur unter sehr engen Voraussetzungen zu einem Verbot oder einer Verschiebung der Veranstaltung führen (VG Hamburg, Beschluss vom 17. April 2020 - 15 E 1640/20 - juris Rn. 28).

    In solchen Fällen einer zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache muss das Gericht selbst die erforderliche und bisher nicht fehlerfrei durchgeführte Abwägung vornehmen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17. April 2020 - 15 E 1640/20 - juris Rn. 58 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 29.04.2020 - 11 E 1790/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der

    Die Kammer 15 des hiesigen Verwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 17.4.2020, 15 E 1640/20) hat hinsichtlich der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. April 2020 (vgl. HmbGVBl. I S. 181) in der Fassung vom 9. April 2020 (vgl. HmbGVBl. I, S. 205) ausgeführt:.
  • AG Berlin-Tiergarten, 09.09.2020 - 336 Cs 123/20

    OWi-Verfahren: Verurteilung wegen Teilnahme an einer Versammlung

    Nach alldem erachtet das Gericht das zum Tatzeitpunkt geltende Verbot im Einzelfall als nicht außer Verhältnis zu den damals erkannten Gefahren für überragend wichtige Individual- und Gemeinschaftsgüter (i.E. ebenso VG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2020 - 15 E 1640/20 -, juris Rn. 21 ff.).
  • VG Hamburg, 17.04.2020 - 14 E 1635/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Corona-Verordnung, soweit dort (a) ein

    In diesem Zusammenhang stellen sich eine Vielzahl von Rechtsfragen, die in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit in diesem Verfahren nicht zu beantworten sind und der Klärung in der Hauptsache vorbehalten bleiben (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 5 Bs 48/20; VG Hamburg, Beschl. v. 17.4.2020, 15 E 1640/20; Beschl. v. 16.4.2020, 17 E 1648/20, alle abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles).
  • VG Hamburg, 30.04.2020 - 2 E 1838/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der

    Dabei lässt die Kammer offen, ob die in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. April 2020 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2020) getroffene Regelung eines grundsätzlichen Versammlungsverbots mit dem Gesetzesvorbehalt in Art. 8 GG im Einklang steht und ob insbesondere die grundrechtlich geschützte Ausübung der Versammlungsfreiheit im Wege einer Rechtsverordnung derart eingeschränkt werden kann (offengelassen ebenfalls von BVerfG, einstweilige Anordnung vom 17.4.2020 1 BvQ 37/20, juris Rn. 23; vgl. ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 17 E 1826/20; vgl. die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Fassung bejahend: OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 66/20, https://justiz.hamburg.de/contentblob/13889694/7e2ef85c38167956976c714fe1edd128/data/5bs66-20.pdf; abgerufen am 30.4.2020, VG Hamburg, Beschl. v. 29.4.2020, 11 E 1790/20; sowie zur vorherigen Fassung des § 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV EindämmungsVO: Beschl. v. 17.4.2020 20, 15 E 1640/20 (verfassungsgemäß), und v. 16.4.2020,17 E 1648/20 (nicht verfassungsgemäß)).
  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 3 L 83/21
    In solchen Fällen einer zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache muss das Gericht selbst die erforderliche und bisher nicht fehlerfrei durchgeführte Abwägung vornehmen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17. April 2020 - 15 E 1640/20 - juris Rn. 58 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 12.03.2021 - 3 L 105/21
    In solchen Fällen einer zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache muss das Gericht selbst die erforderliche und bisher nicht fehlerfrei durchgeführte Abwägung vornehmen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17. April 2020 - 15 E 1640/20 - juris Rn. 58 m.w.N.).
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